BGH - Beschluss vom 29.03.2012
V ZB 103/11
Normen:
ZVG § 17 Abs. 1; ZVG § 23 Abs. 1 S. 1; ZVG § 63; WEG § 8;
Fundstellen:
MietRB 2012, 201
ZMR 2012, 638
Vorinstanzen:
AG Passau, vom 12.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 803 K 300/07
LG Passau, vom 31.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 20/11

Möglichkeit einer unveränderten Fortsetzung des Verfahrens bei einer im Zwangsversteigerungsverfahren zu beachtenden Aufteilung des beschlagnahmten Grundstücks in Wohnungseigentumseinheiten

BGH, Beschluss vom 29.03.2012 - Aktenzeichen V ZB 103/11

DRsp Nr. 2012/8794

Möglichkeit einer unveränderten Fortsetzung des Verfahrens bei einer im Zwangsversteigerungsverfahren zu beachtenden Aufteilung des beschlagnahmten Grundstücks in Wohnungseigentumseinheiten

Die Aufteilung eines beschlagnahmten Grundstücks - zu einem Zeitpunkt, als der Versteigerungsvermerk bereits eingetragen war - ist kein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht nach § 28 Abs. 1 ZVG und im formalisierten Zwangsversteigerungsverfahren folglich unbeachtlich.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Passau vom 31. März 2011 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Gerichtskosten 5.000 €.

Normenkette:

ZVG § 17 Abs. 1; ZVG § 23 Abs. 1 S. 1; ZVG § 63; WEG § 8;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 2 und 3 waren Miteigentümer des im Eingang des Beschlusses bezeichneten Grundstücks. Die Beteiligte zu 4 betreibt aus sechs Grundschulden die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Die Anordnung der Zwangsversteigerung wurde am 31. Oktober 2007 in das Grundbuch eingetragen. Mit Beschluss vom 12. August 2008 wurde der Verkehrswert des Grundstücks auf 830.000 € festgesetzt.