BGH - Urteil vom 16.12.2020
VIII ZR 367/18
Normen:
BGB § 558; BGB a.F. § 559 Abs. 1; BGB a.F. § 559b Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
MietRB 2021, 66
NZM 2021, 297
ZMR 2021, 303
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 208/14
LG Berlin, vom 13.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 128/18

Möglichkeit einer weiteren Erhöhung der Miete auf Grundlage der umlegbaren Modernisierungskosten; Zustimmung eines Mieters zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

BGH, Urteil vom 16.12.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 367/18

DRsp Nr. 2021/1244

Möglichkeit einer weiteren Erhöhung der Miete auf Grundlage der umlegbaren Modernisierungskosten; Zustimmung eines Mieters zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

a) Die Möglichkeit einer (weiteren) Erhöhung der Miete auf Grundlage der umlegbaren Modernisierungskosten nach § 559 BGB [aF] ist einem Vermieter, der im Anschluss an die Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme die Miete zunächst auf Grundlage der ortsüblichen Vergleichsmiete für den modernisierten Wohnraum nach §§ 558 ff. BGB erhöht hat, nicht verwehrt.b) Allerdings ist in diesem Fall der - nachfolgend geltend gemachte - Modernisierungszuschlag der Höhe nach begrenzt auf die Differenz zwischen dem allein nach § 559 Abs. 1 BGB [aF] möglichen Erhöhungsbetrag und dem Betrag, um den die Miete bereits zuvor nach §§ 558 ff. BGB heraufgesetzt wurde, so dass die beiden Mieterhöhungen in der Summe den Betrag, den der Vermieter bei einer allein auf § 559 BGB [aF] gestützten Mieterhöhung verlangen könnte, nicht übersteigen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 13. November 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 558; BGB a.F. § 559 Abs. 1; BGB a.F. § 559b Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Tatbestand