OLG Karlsruhe - Beschluss vom 12.11.2001
14 Wx 37/01
Normen:
WEG § 44 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZMR 2003, 374
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 07.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 153/00

Mündlichkeitsprinzip im WEG-Verfahren; Wohnungseigentumserwerb vom Bauträger; Rechtsstellung des werdenden Wohnungseigentümers vor und nach Invollzugsetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.11.2001 - Aktenzeichen 14 Wx 37/01

DRsp Nr. 2003/2436

Mündlichkeitsprinzip im WEG -Verfahren; Wohnungseigentumserwerb vom Bauträger; Rechtsstellung des werdenden Wohnungseigentümers vor und nach Invollzugsetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft

»1. Das Mündlichkeitsprinzip (§ 44 Abs. 1 WEG) gilt grunddsätzlich auch für das Beschwerdeverfahren. Eine mündliche Verhandlung ist im Beschwerdeverfahren dann entbehrlich, wenn eine gütliche Einigung nicht zu erwarten ist, es weiterer Sachaufklärung nicht bedarf und das rechtliche Gehör auf andere Weise sichergestellt ist. 2. Mit der Eintragung des ersten Erwerbers einer Wohnung vom Bauträger im Wohnungsgrundbuch wird die bis dahin bestehende werdende Wohnungseigentümergemeinschaft zur Wohnungseigentümergemeinschaft. 3. Mitglieder der werdenen Wohnungseigentümergemeinschaft sind diejenigen Wohnungskäufer, die die Eigentumswohnung in Besitz genommen haben und für die eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist. 4. Die Mitglieder der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft treffen die Rechte und Pflichten eines Eigentümers. Mit der rechtlichen Invollzugsetzung der - bis dahin: werdenden - Wohnungseigentümergemeinschafr ändert sich daran nichts.«

Normenkette:

WEG § 44 Abs. 1 ;

Gründe:

I.