OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.09.2017
10 A 73/16
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; WEG § 10 Abs. 6 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4314/14

Nachbarklage gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung; Beruhen des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses; Klagebefugnis des Sondereigentümers; Nachbarschützende Funktion der Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan zu Gunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet; Planungsrechtliche Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeit des gemeinschaftlichen Grundstücks

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.09.2017 - Aktenzeichen 10 A 73/16

DRsp Nr. 2018/1017

Nachbarklage gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung; Beruhen des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses; Klagebefugnis des Sondereigentümers; Nachbarschützende Funktion der Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan zu Gunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet; Planungsrechtliche Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeit des gemeinschaftlichen Grundstücks

1. Ein Nachbar kann eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch seinem Schutz dienen.2. Der einzelne Sondereigentümer kann keinen Verstoß gegen Rechte geltend machen, die im gemeinschaftlichen Eigentum für das gesamte Grundstück wurzeln und daher nach § 10 Abs. 6 S. 3 WEG auch nur von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht von einzelnen Wohnungseigentümern geltend gemacht werden können. Ein Sondereigentümer ist nur klagebefugt, soweit die Behörde bei ihrer Entscheidung auch den Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums zu beachten hat. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn das Sondereigentum im Bereich der Abstandflächen liegt oder das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot unmittelbar das Sondereigentum des Klägers betrifft.