VGH Bayern - Beschluss vom 27.07.2017
1 CS 17.918
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2; WEG § 10 Abs. 6 S. 3; BauNVO § 6; BayBO Art. 3 Abs. 1 S. 2, Art. 6 Abs. 1 S. 3, Abs. 6 S. 1; BGB § 242;

Nachbarklage; Klagebefugnis des Sondereigentümers; Gebietserhaltungsanspruch betrifft das Gemeinschaftseigentum; Abstandsflächen; Keine Anwendung des 16-m-Privilegs bei Bebauung an mindestens zwei Grundstücksgrenzen; Staffelgeschoss; Ausschluss des baurechtlichen Abwehrrechts nach Treu und Glauben; Baugenehmigung

VGH Bayern, Beschluss vom 27.07.2017 - Aktenzeichen 1 CS 17.918

DRsp Nr. 2017/12784

Nachbarklage; Klagebefugnis des Sondereigentümers; Gebietserhaltungsanspruch betrifft das Gemeinschaftseigentum; Abstandsflächen; Keine Anwendung des 16-m-Privilegs bei Bebauung an mindestens zwei Grundstücksgrenzen; Staffelgeschoss; Ausschluss des baurechtlichen Abwehrrechts nach Treu und Glauben; Baugenehmigung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro fest-gesetzt.

Normenkette:

VwGO § 42 Abs. 2; WEG § 10 Abs. 6 S. 3; BauNVO § 6; BayBO Art. 3 Abs. 1 S. 2, Art. 6 Abs. 1 S. 3, Abs. 6 S. 1; BGB § 242;

Gründe

Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, die angegriffene Entscheidung zu ändern.