BGH - Urteil vom 21.05.2010
V ZR 10/10
Normen:
BGB § 906 Abs. 2 S. 2; BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 14 Nr. 4 Hs. 2; WEG § 21 Abs 5;
Fundstellen:
JZ 2010, 900
MietRB 2010, 232
NZM 2010, 556
VersR 2011, 505
WM 2010, 1512
Vorinstanzen:
LG München I, vom 14.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 9716/09
AG Augsburg, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 31 C 5746/08

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch des Sondereigentümers bei Beeinträchtigung des Sondereigentums durch einen Mangel am Gemeinschaftseigentum

BGH, Urteil vom 21.05.2010 - Aktenzeichen V ZR 10/10

DRsp Nr. 2010/11246

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch des Sondereigentümers bei Beeinträchtigung des Sondereigentums durch einen Mangel am Gemeinschaftseigentum

Wird die Nutzung des Sondereigentums durch einen Mangel am Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt, so steht dem Sondereigentümer kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu.

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I, 1. Zivilkammer, vom 14. Dezember 2009 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 906 Abs. 2 S. 2; BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 14 Nr. 4 Hs. 2; WEG § 21 Abs 5;

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer einer Wohnung in einer Wohnungseigentumsanlage in N. (B. ); Beklagte ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Die Wohnung der Kläger war vermietet. Ende März 2006 zeigte sich ein Wasserschaden an der Decke im Wohnzimmer. Eine erste Reparatur an einem Regenrohr brachte keinen Erfolg. Die Eigentümerversammlung beschloss Anfang Mai 2006 die Instandsetzung unter Einschaltung eines Architekten und der Beauftragung von Fachunternehmen. Trotz mehrerer Reparaturversuche kam es von Juni bis August 2006 zu weiteren Wassereinbrüchen, bis man einen Konstruktionsfehler an dem Tür-Fenster-Element in der über der Wohnung der Kläger liegenden Wohnung als Ursache des Mangels erkannte und diesen Fehler durch Austausch des Bauelements behob.