BGH - Urteil vom 03.07.2020
V ZR 250/19
Normen:
WEG § 16 Abs. 2; WEG § 28 Abs. 5; BGB § 736 Abs. 2; HGB § 160 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 1857
DB 2020, 1843
DZWIR 2020, 593
MDR 2020, 1189
MietRB 2020, 307
NJW 2020, 3315
NZG 2020, 1145
NZM 2020, 946
WM 2020, 1634
ZIP 2020, 1704
ZInsO 2020, 1985
ZMR 2020, 864
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen C 122/17
LG Düsseldorf, vom 18.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 25 S 18/19

Nachhaftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für Altverbindlichkeiten i.S.v. § 160 Abs. 1 S. 1 HGB; Nachzahlung von Beitragspflichten der GbR

BGH, Urteil vom 03.07.2020 - Aktenzeichen V ZR 250/19

DRsp Nr. 2020/12158

Nachhaftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für Altverbindlichkeiten i.S.v. § 160 Abs. 1 S. 1 HGB; Nachzahlung von Beitragspflichten der GbR

Die Nachhaftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zum Zeitpunkt seines Ausscheidens Wohnungseigentümerin ist, erstreckt sich auf Beitragspflichten, die auf nach seinem Ausscheiden von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlüssen beruhen; auch insoweit handelt es sich um Altverbindlichkeiten i.S.v. § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. September 2019 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2; WEG § 28 Abs. 5; BGB § 736 Abs. 2; HGB § 160 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Beklagte war einer von drei Gesellschaftern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR), die seit dem 18. Januar 1994 im Grundbuch eingetragen ist als Eigentümerin eines Miteigentumsanteils von 5.905/100.000 verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit der Nr. 7 bezeichneten Büro. Das Büro wurde nicht errichtet, sondern wich dem Bau von PKW-Stellplätzen. Bis zum Jahr 2010 wurde die GbR nicht zu Hausgeldzahlungen herangezogen.