Die Revision gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. September 2019 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Beklagte war einer von drei Gesellschaftern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR), die seit dem 18. Januar 1994 im Grundbuch eingetragen ist als Eigentümerin eines Miteigentumsanteils von 5.905/100.000 verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit der Nr. 7 bezeichneten Büro. Das Büro wurde nicht errichtet, sondern wich dem Bau von PKW-Stellplätzen. Bis zum Jahr 2010 wurde die GbR nicht zu Hausgeldzahlungen herangezogen.
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