1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 05.04.2016 -
a. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat 01/2015 Zuschläge in Höhe von 2,88 € in Form von Freizeitausgleich im Umfang von 12 Minuten zu gewähren.
b. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat 05/2015 Zuschläge in Höhe von 1,92 € in Form von Freizeitausgleich im Umfang von 8 Minuten zu gewähren.
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