BGH - Urteil vom 20.07.2018
V ZR 56/17
Normen:
WEG § 14 Nr. 1; WEG § 22 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2018, 831
MDR 2018, 1366
MietRB 2018, 299
NJW-RR 2018, 1165
NZM 2018, 794
ZMR 2019, 47
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 16.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 C 307/14
LG Frankfurt/Oder, vom 30.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 S 170/15

Nachträgliche Anbringung von Verschattungsanlagen durch Wohnungseigentümer

BGH, Urteil vom 20.07.2018 - Aktenzeichen V ZR 56/17

DRsp Nr. 2018/11006

Nachträgliche Anbringung von Verschattungsanlagen durch Wohnungseigentümer

Zur nachträglichen Anbringung von Verschattungsanlagen durch Wohnungseigentümer.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 6. Zivilkammer - vom 30. Januar 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1; WEG § 22 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Zu der in Brandenburg gelegenen Anlage gehört, soweit hier von Interesse, ein Mehrfamilienhaus. Die Kläger sind Sondereigentümer der Wohneinheit Nr. 2, die Beklagten sind Sondereigentümer der Einheiten Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4. Unter Nr. 5 der Teilungserklärung vom 24. Oktober 2003 wird auf die Baubeschreibung vom 16. Mai 2003 Bezug genommen, die der Teilungserklärung als Anlage 4 beigefügt ist. Hierin heißt es u.a.:

"5. Außenfassade Straßenseite: Auf die Außenfassade wird ein mineralisches Wärmedämmverbundsystem mit eingefärbtem Glattputz aufgebracht Hofseite: Pfosten Riegelkonstruktion aus BSH zur Aufnahme der beweglichen und feststehenden Verglasungen

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7. Balkone, Terrassen Balkonfertigteile aus Stahlrahmenkonstruktion mit Holzauflage (nach Angaben des Architekten)"