BGH - Urteil vom 20.01.2012
V ZR 125/11
Normen:
WEG § 10 Abs. 3; WEG § 13 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2012, 1152
DNotZ 2012, 684
MDR 2012, 702
MietRB 2012, 173
NJW 2012, 6
NJW-RR 2012, 711
NZM 2012, 464
NotBZ 2012, 297
WM 2013, 474
ZMR 2012, 651
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 10.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 77 C 480/09 WEG
LG Berlin, vom 03.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 85 S 97/10 WEG

Nachträgliche Begründung von Sondernutzungsrechten an Flächen des Gemeinschaftseigentums nach dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz bzgl. Regelung in der Teilungserklärung

BGH, Urteil vom 20.01.2012 - Aktenzeichen V ZR 125/11

DRsp Nr. 2012/8054

Nachträgliche Begründung von Sondernutzungsrechten an Flächen des Gemeinschaftseigentums nach dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz bzgl. Regelung in der Teilungserklärung

Eine Regelung in der Teilungserklärung, durch die sich der teilende Eigentümer vorbehält, an Flächen des Gemeinschaftseigentums nachträglich Sondernutzungsrechte zu begründen, muss dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 3. Dezember 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 3; WEG § 13 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, welche infolge der Teilung eines Grundstücks durch den Beklagten entstanden ist. Diesem gehören unter anderem die im Erdgeschoss gelegenen Wohnungsund Teileigentumseinheiten Nr. 1, 2, 11, 20, 21 und 34. Die Kläger sind Eigentümer einer Wohnung im zweiten Obergeschoss.

Nach der am 24. Juli 2000 geänderten Teilungserklärung ist der Beklagte unwiderruflich befugt, den im Erdgeschoss gelegenen Wohnungen Teile der Gartenflächen als Terrassen zur Sondernutzung zuzuordnen. Die Befugnis erlischt für das jeweilige Sondernutzungsrecht nach dessen Eintragung in das Grundbuch des begünstigten Wohnungs- bzw. Teileigentums.