BGH - Urteil vom 08.04.2011
V ZR 210/10
Normen:
WEG § 14 Nr. 1; WEG § 22 Abs. 1; BDSG § 6b;
Fundstellen:
MDR 2011, 778
MMR 2011, 489
MietRB 2011, 210
NJW-RR 2011, 949
NZM 2011, 512
WM 2011, 1298
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 77 C 233/08
LG Berlin, vom 07.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 85 S 39/09

Nachträglicher Einbau einer Videoanlage im gemeinschaftlichen Klingeltableau bei Aktivierung der Kamera durch Betätigung der Klingel; Rechtfertigung der theoretischen Möglichkeit einer manipulativen Veränderung der Anlage über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG hinausgehenden Beeinträchtigung

BGH, Urteil vom 08.04.2011 - Aktenzeichen V ZR 210/10

DRsp Nr. 2011/9726

Nachträglicher Einbau einer Videoanlage im gemeinschaftlichen Klingeltableau bei Aktivierung der Kamera durch Betätigung der Klingel; Rechtfertigung der theoretischen Möglichkeit einer manipulativen Veränderung der Anlage über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG hinausgehenden Beeinträchtigung

1. Der nachträgliche Einbau einer Videoanlage im gemeinschaftlichen Klingeltableau kann gemäß § 22 Abs. 1 WEG verlangt werden, wenn die Kamera nur durch Betätigung der Klingel aktiviert wird, eine Bildübertragung allein in die Wohnung erfolgt, bei der geklingelt wurde, die Bildübertragung nach spätestens einer Minute unterbrochen wird und die Anlage nicht das dauerhafte Aufzeichnen von Bildern ermöglicht. 2. Die theoretische Möglichkeit einer manipulativen Veränderung der Anlage rechtfertigt nicht die Annahme einer über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG hinausgehenden Beeinträchtigung. Ein Nachteil liegt erst vor, wenn eine Manipulation aufgrund der konkreten Umstände hinreichend wahrscheinlich ist.

Auf die Revision der Klägerin zu 1 wird das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 7. September 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Nr. 2 des Tenors zum Nachteil der Klägerin zu 1 erkannt wurde.