BGH - Urteil vom 09.11.2001
LwZR 4/01
Normen:
BGB § 174 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 167
DB 2002, 89
DNotZ 2002, 533
JuS 2002, 710
MDR 2002, 269
NJW 2002, 1194
NZG 2002, 125
NZM 2002, 163
Rpfleger 2002, 133
ZIP 2002, 174
ZMR 2002, 893
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
AG Oschatz,

Nachweis der Vertretung einer BGB-Gesellschaft

BGH, Urteil vom 09.11.2001 - Aktenzeichen LwZR 4/01

DRsp Nr. 2002/546

Nachweis der Vertretung einer BGB -Gesellschaft

»Eine namens einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts von einem alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter abgegebene einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung kann von dem Empfänger gemäß § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen werden, wenn ihr weder eine Vollmacht der anderen Gesellschafter, noch der Gesellschaftsvertrag oder eine Erklärung der anderen Gesellschafter beigefügt ist, aus der sich die Befugnis des handelnden Gesellschafters zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft ergibt.«

Normenkette:

BGB § 174 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung eines Landpachtvertrages.

W. K. war Eigentümer eines aus mehreren Flurstücken bestehenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücks. Durch Vertrag vom 28. September 1996 verpachtete er den Beklagten einen Teil des Grundstücks bis zum 28. September 2008. In der Folgezeit wurde das Grundstück zwangsversteigert. Das Pachtverhältnis wurde im Versteigerungsverfahren nicht offenbar. Am 2. Dezember 1998 wurde das Grundstück den Klägern als Gesellschaftern einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zugeschlagen. Nach dem Gesellschaftsvertrag sind beide Gesellschafter alleinvertretungsberechtigt.