AG Berlin-Mitte - Urteil vom 31.10.2001
18 C 259/01
Normen:
BGB § 535 § 536 ; II. BV Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)809d-f
NJW-RR 2002, 656
NZM 2002, 523

Nebenkostenabrechnung; Beurteilung der Positionen Versicherungen und Hausmeisterkosten; Umlagefähigkeit der Kosten eines Doorman

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 31.10.2001 - Aktenzeichen 18 C 259/01

DRsp Nr. 2003/16816

Nebenkostenabrechnung; Beurteilung der Positionen "Versicherungen" und "Hausmeisterkosten"; Umlagefähigkeit der Kosten eines "Doorman"

1. Eine Betriebskostenabrechnung genügt hinsichtlich der Position "Versicherungen" nicht den an sie zu stellenden Anforderungen (und rechtfertigt insoweit auch keine Nachforderung), wenn nicht angegeben ist, um welche Versicherungen es sich handelt. 2. Ist in der Betriebskostenabrechnung eine Position "Hausmeisterkosten" mit ca. 45.000 DM enthalten, so bedarf dies der Erläuterung, wenn außerdem über 22.000 DM für Winterdienst und Hausreinigung abgerechnet werden. 3. Die Kosten für einen "Doorman" sind keine umlagefähigen Betriebskosten.

Normenkette:

BGB § 535 § 536 ; II. BV Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 ;
Fundstellen
DRsp I(133)809d-f
NJW-RR 2002, 656
NZM 2002, 523