OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.01.2020
2 U 119/19
Normen:
ZPO § 50; WEG § 10 Abs. 6 S. 5;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 366/17

Nicht parteifähige Untergemeinschaft einer WohnungseigentümergemeinschaftTeil der GesamtgemeinschaftKeine selbständigen Tochterverbände

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.01.2020 - Aktenzeichen 2 U 119/19

DRsp Nr. 2020/5152

Nicht parteifähige Untergemeinschaft einer Wohnungseigentümergemeinschaft Teil der Gesamtgemeinschaft Keine selbständigen Tochterverbände

Untergemeinschaften einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind keine selbständigen Tochterverbände, sondern nur ein Teil der Gesamtgemeinschaft; rechts- und parteifähig ist ausschließlich die Gesamtgemeinschaft.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 8. November 2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 14 O 366/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 50; WEG § 10 Abs. 6 S. 5;

Gründe:

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).

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