LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.09.2012
16 Sa 1741/11
Normen:
BetrVG § 19; BetrVG § 74 Abs. 4; BGB § 615;
Fundstellen:
ArbR 2012, 622
AuA 2013, 179
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 3860/11

Nichtigkeit einer Betriebsvereinbarung (Kurzarbeit) bei Nichtigkeit der Betriebsratswahl; Annahmeverzugsansprüche

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen 16 Sa 1741/11

DRsp Nr. 2012/22370

Nichtigkeit einer Betriebsvereinbarung (Kurzarbeit) bei Nichtigkeit der Betriebsratswahl; Annahmeverzugsansprüche

1. Die Einführung von Kurzarbeit kann durch eine Betriebsvereinbarung erfolgen, nicht jedoch durch ein Direktionsrecht des Arbeitgebers. 2. Soweit die Auslegung des Arbeitsvertrages ergibt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihre vertraglichen Absprachen "betriebsvereinbarungsoffen" dahingehend gestaltet haben, dass sie einer Betriebsvereinbarung den Vorrang einräumen, wird die vertragliche Absprache durch die Regelung einer späteren Betriebsvereinbarung verdrängt. 3. Eine Betriebsratswahl ist ausnahmsweise nichtig, wenn gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen wird, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. 4. Eine Wahl ist nicht bereits nichtig, wenn entgegen dem Grundsatz der geheimen Wahl, durch Handzeichen über einen Wahlvorschlag abgestimmt wird. Entscheidend ist, dass im Wahlergebnis erkennbar ist, wie viele Stimmen auf den jeweiligen Wahlbewerber entfallen sind. Eine allgemeine Bekundung der Zustimmung reicht nicht aus.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 2011 - 15 Ca 3860/11 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.