Die Eigentümergemeinschaft, bestehend aus E. D. und R. R. waren Eigentümer des Grundstücks in R., Flurstücksnummer 27/1, eingetragen im Grundbuch von R., Blatt 260. Im Grundbuch war in Abteilung II/4 u. a. ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Nr. 2 in R. Blatt 260 und Grundstücke 1 und 2 in U. Blatt 133 eingetragen.
Mit Schreiben vom 23.07.1997 (GA 67) informierte die Eigentümergemeinschaft die Klägerin als Vorkaufsberechtigte von dem beabsichtigten Verkauf des streitgegenständlichen Grundstücks an die Beklagten. Mit Schreiben vom 01.08.1997 (GA 91) teilte die Klägerin den Beklagten mit, sie werde ihr Vorkaufsrecht wahrnehmen.
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