OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.08.2020
1 KN 10/17
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 13a; BauGB § 13b; BauGB § 214; BNatSchG § 44; WEG § 10 Abs. 6;

Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan; Anforderungen an einen Bebauungsplan der Innenentwicklung; Möglichkeit der Erstellung eines Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren nach § 13a BauGB

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.08.2020 - Aktenzeichen 1 KN 10/17

DRsp Nr. 2020/14696

Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan; Anforderungen an einen Bebauungsplan der Innenentwicklung; Möglichkeit der Erstellung eines Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren nach § 13a BauGB

1. Ein Bebauungsplan kann für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Als Gebiete, die für Bebauungspläne der Innenentwicklung in Betracht kommen, nennt der Gesetzgeber beispielhaft die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brachgefallene Flächen sowie innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden soll. 2. Einem Bebauungsplan der Innenentwicklung ist die Inanspruchnahme von Außenbereichsgrundstücken versagt, wenn die Außenbereichsfläche so stark von der angrenzenden Bebauung geprägt ist, dass sie sich als deren organische Fortsetzung darstellt und damit für eine Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in Betracht kommt. Eine "Innenentwicklung nach außen" ermöglicht § 13a BauGB nicht.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 118 - östlich der Riemannstraße und südlich Kuhbergsredder - der Antragsgegnerin vom 23. März 2016 wird für unwirksam erklärt.