BGH - Urteil vom 10.02.2012
V ZR 145/11
Normen:
WEG § 46 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZM 2012, 767
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, vom 15.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen C 46/08
LG Hamburg, vom 11.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 318 S 171/10

Notwendigkeit der Erhebung einer Klage gegen sämtliche Wohnungseigentümer bei einer Klage gegen Beschlüsse einer Untergemeinschaft einer Wohnungseigentümergemeinschaft

BGH, Urteil vom 10.02.2012 - Aktenzeichen V ZR 145/11

DRsp Nr. 2012/6166

Notwendigkeit der Erhebung einer Klage gegen sämtliche Wohnungseigentümer bei einer Klage gegen Beschlüsse einer Untergemeinschaft einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 18 - vom 11. Mai 2011 wird auf Kosten des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg St. Georg in der Weise zurückgewiesen bleibt, dass die Klage hinsichtlich TOP 3 der Eigentümerversammlung vom 25. August 2008 als unzulässig abgewiesen wird, soweit nicht die Nichtigkeit dieses Beschlusses festgestellt worden ist.

Normenkette:

WEG § 46 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, welche nach der Gemeinschaftsordnung in drei Untergemeinschaften gegliedert ist. Am 25. August 2008 wurden auf einer Versammlung der Untergemeinschaft A, welcher der Kläger angehört, unter anderem die Jahresabrechnung der Untergemeinschaft für das Jahr 2007 (TOP 3) sowie die Entlastung von Verwaltungsbeirat und Verwalter (TOP 4 und 5) beschlossen. Mit seiner gegen die