Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 18 - vom 11. Mai 2011 wird auf Kosten des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg St. Georg in der Weise zurückgewiesen bleibt, dass die Klage hinsichtlich TOP 3 der Eigentümerversammlung vom 25. August 2008 als unzulässig abgewiesen wird, soweit nicht die Nichtigkeit dieses Beschlusses festgestellt worden ist.
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, welche nach der Gemeinschaftsordnung in drei Untergemeinschaften gegliedert ist. Am 25. August 2008 wurden auf einer Versammlung der Untergemeinschaft A, welcher der Kläger angehört, unter anderem die Jahresabrechnung der Untergemeinschaft für das Jahr 2007 (TOP 3) sowie die Entlastung von Verwaltungsbeirat und Verwalter (TOP 4 und 5) beschlossen. Mit seiner gegen die
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