OLG Naumburg - Beschluß vom 12.11.2001
9 RE-Miet 1/01
Normen:
BGB § 559b Abs. 1 Satz 2 nF ; MHG § 3 Abs. 3 Satz. 2 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 18
NZM 2002, 544
WuM 2002, 146
ZMR 2002, 198
Vorinstanzen:
LG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 42/01
AG Halle-Saalkreis, - Vorinstanzaktenzeichen 98 C 7345/99

Notwendigkeit der Erläuterung eines Modernisierungszuschlags wegen Wärmedämmungsmaßnahmen

OLG Naumburg, Beschluß vom 12.11.2001 - Aktenzeichen 9 RE-Miet 1/01

DRsp Nr. 2003/6919

Notwendigkeit der Erläuterung eines Modernisierungszuschlags wegen Wärmedämmungsmaßnahmen

»Genügt ein Vermieter nach der Durchführung von Wärmedämmmaßnahmen seiner Verpflichtung aus § 3 Abs. 3 S. 2 MHG (= § 559 b Abs. 1 S. 2 BGB n.F.) zur Erläuterung der durch die Renovierung zu erwartenden Einsparungen von Heizenergie, wenn er in der Mieterhöhungserklärung lediglich die Wärmedurchgangskoeffizienten (K-Wert) der alten und der renovierten Teile des Gebäudes mitteilt, oder erst dann, wenn er (auch) eine Wärmebedarfsberechnung vorlegt?«

Normenkette:

BGB § 559b Abs. 1 Satz 2 nF ; MHG § 3 Abs. 3 Satz. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger begehren die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sind, auf Grund der Mieterhöhungserklärung der Beklagten vom 26.11.1998 eine um 155,87 DM erhöhte Miete zu zahlen.