OLG Celle - Beschluss vom 09.07.2018
2 Ss 79/18
Normen:
StPO § 338 Nr. 5;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 07.02.2018

Notwendigkeit der Verteidigung bei unterschiedlichen Rechtsauffassungen

OLG Celle, Beschluss vom 09.07.2018 - Aktenzeichen 2 Ss 79/18

DRsp Nr. 2019/14609

Notwendigkeit der Verteidigung bei unterschiedlichen Rechtsauffassungen

Gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen zu den in Rede stehenden Sachverhalten, dann ist der juristische Laie damit überfordert. Es ist dann von einer schwierigen Rechtslage und damit einem Fall der notwendigen Verteidigung auszugehen.

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 338 Nr. 5;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Celle hat den verteidigten Angeklagten mit Urteil vom 25.04.2017 (Az.: 20c Ds 97/16) wegen Bedrohung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 80 € verurteilt.

Gegen dieses Urteil legten sowohl die Staatsanwaltschaft Lüneburg - Zweigstelle Celle, als auch der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 17.10.2017 zeigte der erstinstanzlich für den Angeklagten tätige Verteidiger der Strafkammer die Mandatsbeendigung an.

Die Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht durch Urteil vom 26.10.2017 gem. § 329 StPO.