BGH - Urteil vom 24.05.2013
V ZR 182/12
Normen:
WEG § 21 Abs. 3; WEG § 21 Abs. 8;
Fundstellen:
BauR 2013, 1443
MDR 2013, 961
MietRB 2013, 240
NJW 2013, 2271
NJW 2013, 8
NZBau 2013, 697
NZBau 2013, 6
NZM 2013, 582
ZMR 2014, 219
ZfBR 2013, 561
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 16.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 181/09 WEG
LG Berlin, vom 03.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 85 S 402/10 WEG

Notwendigkeit einer den allgemein anerkannten Stand der Technik sowie die Regeln der Baukunst beachtenden Sanierung bei Vorliegen gravierender Mängel der Bausubstanz zur Einhaltung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung i.S.d. § 21 Abs. 3 WEG; Erforderlichkeit der DIN-gerechten Ausführung einer Sanierung

BGH, Urteil vom 24.05.2013 - Aktenzeichen V ZR 182/12

DRsp Nr. 2013/16166

Notwendigkeit einer den allgemein anerkannten Stand der Technik sowie die Regeln der Baukunst beachtenden Sanierung bei Vorliegen gravierender Mängel der Bausubstanz zur Einhaltung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung i.S.d. § 21 Abs. 3 WEG; Erforderlichkeit der DIN-gerechten Ausführung einer Sanierung

Den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG) genügt jedenfalls bei Vorliegen gravierender Mängel der Bausubstanz nur eine den allgemein anerkannten Stand der Technik sowie die Regeln der Baukunst beachtende Sanierung; da DIN-Normen die Vermutung in sich tragen, dass sie den Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, sind solche Sanierungen grundsätzlich DIN-gerecht auszuführen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 3. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit sie den in der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 22. September 2009 gefassten Beschluss zu TOP 7 betrifft.

Im Übrigen wird das Urteil - auch im Kostenpunkt - aufgehoben.

Auf die weitere Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 28. Oktober 2011 insgesamt aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung werden die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette: