Auf die Rechtsmittel der Verwalterin werden unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. September 2009 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss II des Amtsgerichts Neuss vom 23. Juni 2009 abgeändert.
Die von der Verwalterin den Klägern zu 2 bis 6 zu erstattenden Kosten werden auf insgesamt 2.375,74 € zuzüglich 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17. Februar 2009 festgesetzt.
Die weitergehenden Kostenfestsetzungsanträge der Kläger zu 2 bis 6 werden zurückgewiesen.
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