BGH - Beschluss vom 08.07.2010
V ZB 153/09
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; WEG § 46 Abs. 1 S. 1, 2; WEG § 47; WEG § 48 Abs. 3; WEG § 50;
Fundstellen:
MietRB 2010, 327
NJW-RR 2011, 230
NZM 2010, 789
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 23.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 101 C 102/08
LG Düsseldorf, vom 08.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 210/09

Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung bei mehreren Anfechtungsklagen eines Rechtsanwalts gegen denselben Beschluss von Wohnungseigentümern nach Beauftragung durch mehrere Kläger; Beschränkung des Kostenerstattungsanspruchs einer Mehrzahl obsiegender Anfechtungskläger durch § 50 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

BGH, Beschluss vom 08.07.2010 - Aktenzeichen V ZB 153/09

DRsp Nr. 2010/14817

Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung bei mehreren Anfechtungsklagen eines Rechtsanwalts gegen denselben Beschluss von Wohnungseigentümern nach Beauftragung durch mehrere Kläger; Beschränkung des Kostenerstattungsanspruchs einer Mehrzahl obsiegender Anfechtungskläger durch § 50 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Beauftragen mehrere Kläger denselben Rechtsanwalt mit der Erhebung einer Anfechtungsklage gegen dieselben Beschlüsse der Wohnungseigentümer, sind die Kosten der Kläger insoweit nicht zur Rechtsverfolgung notwendig, als sie darauf beruhen, dass der Rechtsanwalt statt für alle Kläger gemeinschaftlich für jeden Kläger gesondert Klage erhebt. § 50 WEG beschränkt den Kostenerstattungsanspruch einer Mehrzahl obsiegender Anfechtungskläger nicht.

Auf die Rechtsmittel der Verwalterin werden unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. September 2009 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss II des Amtsgerichts Neuss vom 23. Juni 2009 abgeändert.

Die von der Verwalterin den Klägern zu 2 bis 6 zu erstattenden Kosten werden auf insgesamt 2.375,74 € zuzüglich 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17. Februar 2009 festgesetzt.

Die weitergehenden Kostenfestsetzungsanträge der Kläger zu 2 bis 6 werden zurückgewiesen.