VGH Bayern - Beschluss vom 07.10.2015
15 ZB 12.2042
Normen:
BayBO Art. 55 Abs. 1; BayBO Art. 57 Abs. 1 Nr. 1b; BayBO Art. 57 Abs. 2 Nr. 1; BayBO Art. 76 S. 1-2; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2; BauNVO § 14 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 23 Abs. 5 S. 1; BGB § 133;

Nutzung einer genehmigten Doppelgarage als gewerbliches Lager und Werkstatt hinsichtlich Untersagung

VGH Bayern, Beschluss vom 07.10.2015 - Aktenzeichen 15 ZB 12.2042

DRsp Nr. 2015/18802

Nutzung einer genehmigten Doppelgarage als gewerbliches Lager und Werkstatt hinsichtlich Untersagung

1. Die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung sind grundsätzlich schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage formell illegal, d.h. ohne die erforderliche Genehmigung, genutzt wird. Eine formell rechtswidrige Nutzung darf aber ausnahmsweise dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist.2. Der Inhalt der Baugenehmigung und damit das genehmigte Vorhaben ist durch Auslegung nach den auf öffentlich-rechtliche Willenserklärungen entsprechend anzuwendenden Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Wurde eine Baugenehmigung für eine "Doppelgarage" erteilt, also für ein Gebäude zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, wird damit grundsätzlich keine Genehmigung für eine gewerbliche Lagernutzung erteilt. Dagegen sprechen vorliegend schon der eindeutige Wortlaut und die Bezeichnung des Bauvorhabens im Baugenehmigungsbescheid und der genehmigten Bauvorlage ("Neubau einer Doppelgarage"). Allein der Umstand, dass der Antragsteller auf dem Grundstück ein gewerbliches Unternehmen betreibt, reicht nicht aus, um dem erklärten Willen der Baugenehmigungsbehörde aus objektiver Sicht eine Gestattung nicht nur für ein Gebäude zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, sondern auch für eine gewerbliche Lagernutzung beizumessen.