BGH - Beschluß vom 10.05.2001
V ZB 4/01
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 1016
NZM 2001, 623
ZfIR 2001, 563
Vorinstanzen:
OLG Köln,

Nutzung eines Spitzbodens; Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde

BGH, Beschluß vom 10.05.2001 - Aktenzeichen V ZB 4/01

DRsp Nr. 2001/8291

Nutzung eines Spitzbodens; Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde

1. Ein außerordentlicher Rechtsbehelf im Beschlußverfahren ist nach Abschluß des gesetzlichen Instanzenzuges lediglich in besonderen Ausnahmefällen statthaft, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist.2. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn das Oberlandesgericht die Nutzung eines in der Teilungserklärung nicht enthaltenen Spitzbodens über eine Wohnung lediglich als Abstellraum zuläßt.

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 ;

Gründe: