Auf die Berufung der Kläger sowie der Drittwiderbeklagten wird das am 09.09.2019 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt,
1.eine auf dem Grundstück G1 in U in nord-südlicher Richtung verlaufende "externe Kabeltrasse zum UW" (Umspannwerk) mit Telekommunikationskabel und Mittelspannungskabel zu entfernen,
2.eine auf dem Grundstück G1 in U von der Westgrenze bis zum Trafo an der Windenergieanlage mit Telekommunikationskabel und Mittelspannungskabel verlaufende "interne Kabeltrasse" zu entfernen,
3.eine im südlichen Teil des Grundstückes G2 in U von Ost nach West verlaufende "interne Kabeltrasse" mit Telekommunikationskabel und Mittelspannungskabel zu entfernen,
4. 5. 6.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|