Die Kläger haben den Beklagten ab 01. Juli 1975 eine Wohnung in ihrem Haus, O.-Straße 8 in H. vermietet. Bei den Mietvertragsverhandlungen wurde vereinbart, dass eine der im Bau befindlichen Garagen von den Beklagten zu einer Monatsmiete von 30 DM angemietet würde. Die Kläger behaupten, die Garagenschlüssel seien den Beklagten am 01. November 1975 übergeben worden. Seitdem hatten die Beklagten die Garage genutzt, die bis auf den Innen- und Außenputz, der erst im April 1976 aufgetragen worden sei, voll nutzbar gewesen. Die Beklagten haben es abgelehnt - wie von den Klägern mit Schreiben vom 16.08.1976 gefordert worden ist - die auf 2/3 reduzierte Miete für die 6 Monate vom 1. November 1975 bis 30. April 1976 (120 DM) zu zahlen, weil die Garage bis dahin nicht in einwandfreiem und benutzbarem Zustand gewesen sei. Sie haben im gleichen Schreiben vom 16.08.1977 die Garage zum 31. August 1977 gekündigt. Die Kläger haben auf die Kündigungsfrist von 3 Monaten verwiesen.
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