Die Parteien streiten über das Bestehen von Rechten der Kläger an dem im Eigentum der Beklagten, einer amtsangehörigen Gemeinde des Landes B, stehenden Camping- und Wochenendhausplatz am S see bei M .
Vor dem 3. Oktober 1990 waren die im Streit befindlichen Grundstücke als Eigentum des Volkes und als Rechtsträger der Rat der Beklagten im Grundbuch von S eingetragen. Das Land B hatte für sie zunächst bei der Treuhandanstalt die Restitution nach dem Vermögenszuordnungsgesetz (
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