I. Der Kläger hat der Beklagten durch Mietvertrag vom 6. Dezember 1968 in seinem Hause in ... eine Wohnung vermietet. Im Jahre 1979 hat der Kläger die Wohnung mit drei isolierverglasten Kunststoffenstern und einer isolierverglasten Tür-Fensterkombination ausgestattet; er hat ferner an der Außenwand der Hofseite eine wärmedämmende Vorhangfassade anbringen lassen.
Der Kläger hat aufgrund dessen durch seine Schreiben vom 11. September und 10. Oktober 1979 die Miete erhöht und verlangt mit der Klage von der Beklagten, welche seine Berechtigung zur Mieterhöhung abstreitet, Zahlung rückständiger Miete sowie die Feststellung ihrer Verpflichtung zur Entrichtung des höheren Mietzinses.
Das Landgericht hat den Senat zur Entscheidung über folgende Fragen angerufen:
Kann der Vermieter nach einer gemäß §
oder muß der Vermieter
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