OLG Frankfurt/Main vom 06.03.1981
20 REMiet 1/80
Normen:
BGB § 564b Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 1981, 1277
OLG Frankfurt/M., HdM Nr. 1
OLG FrankfurtU/M., HdM Nr. 1
WuM 1981, 126

OLG Frankfurt/Main - 06.03.1981 (20 REMiet 1/80) - DRsp Nr. 1993/1905

OLG Frankfurt/Main, vom 06.03.1981 - Aktenzeichen 20 REMiet 1/80

DRsp Nr. 1993/1905

»Das allgemeine öffentliche Interesse an der Durchführung eines Bauvorhabens, das die Errichtung eines Mehrzweckgebäudes mit Parkplätzen, Geschäftsräumen und Wohnungen zum Gegenstand hat, stellt kein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses (§ 564 b Abs. 1 BGB) dar.«

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 1;

Die Klägerin hat an die Beklagte zu 1) eine Wohnung im Hause ... vermietet. Von der Beklagten zu 1) ist ein Teil der Wohnung an die Beklagten zu 2) und 3) untervermietet worden.

Die Klägerin beabsichtigt, das Haus ... abzureißen. Über das Grundstück soll die Zufahrt zum Parkraum eines auf den Nachbargrundstücken in Bau befindlichen Mehrzweckgebäudes mit Parkplätzen, Geschäftsräumen und 79 Wohnungen angelegt werden.

Dementsprechend beschloß die Stadtverordnetenversammlung der Klägerin einen Bebauungsplan. Nach Erteilung der Zustimmung zu einer Teilbaugenehmigung für das Mehrzweckgebäude durch den zuständigen Regierungspräsidenten kündigte die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) das Mietverhältnis zum 29. Februar 1980.

Am 12. Februar 1980 genehmigte der Regierungspräsident den Bebauungsplan. Die Genehmigung wurde von der Klägerin am 10. März 1980 veröffentlicht. Eine Abbruchgenehmigung für das Gebäude ... lag zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung nicht vor.