Das Landgericht hat den Senat gemäß Art. III Abs. 1 des 3. Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21.12.1967 in der Fassung des Gesetzes vom 5.6.1980 folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Ist der Vermieter durch § 19 Nr. 5 des Formularmietvertrages des Landesverbandes Hessischer Haus- und Grundbesitzervereine e.V. bei Nichterfüllung der dem Mieter in § 19 Nr. 4 u. a. auferlegten Verpflichtung zur Ausführung von Schönheitsreparaturen hinsichtlich der Kosten für diese Arbeiten auf einen Anspruch auf Ersatz tatsächlich gemachten Aufwendungen beschränkt?
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