OLG Frankfurt/Main vom 16.02.1984
20 W 866/83
Normen:
BGB § 666 ; BGB § 675 ; WEG § 23 ; WEG § 27 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)110a-b
OLGZ 1984, 258

OLG Frankfurt/Main - 16.02.1984 (20 W 866/83) - DRsp Nr. 1992/8457

OLG Frankfurt/Main, vom 16.02.1984 - Aktenzeichen 20 W 866/83

DRsp Nr. 1992/8457

a-b. Anspruch der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter auf Auskunft über den Mitgliederbestand der Gemeinschaft mit Namen und Anschriften (b) ohne Beschränkung durch das Bundesdatenschutzgesetz.

Normenkette:

BGB § 666 ; BGB § 675 ; WEG § 23 ; WEG § 27 ;

Die AntrSt. verlangen von ihrer Wohnungseigentumsverwaltung Auskunft über den Mitgliederbestand der Wohnungseigentümergemeinschaft (Namen und Anschriften).

»... Der von den Vorinstanzen zutreffend angenommene Auskunftsanspruch aus den §§ 675, 666 BGB besteht unabhängig von einem konkreten Anlaß. Es kommt daher nicht darauf an, ob zur Zeit eine Minderheit die Einberufung einer Eigentümerversammlung verlangen will (§ 24 Abs. 2 WohnEigG) oder eine negative Feststellungsklage beabsichtigt ist. Dies sind nur Beispiele für Gründe Ä das AG hat zutreffend weitere aufgezählt (§ § 43 Abs. 1 Nr. 1, 13 WohnEigG, 426 BGB) Ä, aus denen sich unter anderem der geltend gemachte Anspruch rechtfertigt und die es als selbstverständlich erscheinen lassen, daß der einzelne Wohnungseigentümer von der Mitgliedschaft der anderen Wohnungseigentümer Kenntnis haben muß.

Das Bundesdatenschutzgesetz wird hiervon nicht berührt; die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist keine anonyme Gemeinschaft. ...«

Fundstellen
DRsp I(152)110a-b
OLGZ 1984, 258