Die AntrSt. verlangen von ihrer Wohnungseigentumsverwaltung Auskunft über den Mitgliederbestand der Wohnungseigentümergemeinschaft (Namen und Anschriften).
»... Der von den Vorinstanzen zutreffend angenommene Auskunftsanspruch aus den §§ 675, 666 BGB besteht unabhängig von einem konkreten Anlaß. Es kommt daher nicht darauf an, ob zur Zeit eine Minderheit die Einberufung einer Eigentümerversammlung verlangen will (§ 24 Abs. 2 WohnEigG) oder eine negative Feststellungsklage beabsichtigt ist. Dies sind nur Beispiele für Gründe Ä das AG hat zutreffend weitere aufgezählt (§ § 43 Abs. 1 Nr. 1, 13 WohnEigG, 426 BGB) Ä, aus denen sich unter anderem der geltend gemachte Anspruch rechtfertigt und die es als selbstverständlich erscheinen lassen, daß der einzelne Wohnungseigentümer von der Mitgliedschaft der anderen Wohnungseigentümer Kenntnis haben muß.
Das
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|