Mit Schreiben vom 4.2.1983 verlangte der Kläger von den Beklagten Zustimmung zur Mieterhöhung von 450,-- DM monatlich auf 540,-- DM monatlich. Das Amtsgericht hat das Mieterhöhungsverlangen als unzulässig angesehen, weil es nur an den beklagten Ehemann gerichtet war. Das hiergegen mit der Berufung angerufene Landgericht sieht das Mieterhöhungsverlangen bereits deshalb als unzulässig an, weil der Kläger nur auf 3 ihm gehörende Vergleichswohnungen verwiesen hat, die sich in dem Haus befinden, in dem auch die von den Beklagten gemietete Wohnung liegt. Es hat dem Senat folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
1. Ist es für die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens nach §
2. Ist ein Mieterhöhungsverlangen gemäß §
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