OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.08.2001
24 U 171/00
Normen:
ZPO § 524 Abs. 4 § 91 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 324
OLGReport-Frankfurt 2001, 273
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 635/99

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.08.2001 (24 U 171/00) - DRsp Nr. 2002/127

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.08.2001 - Aktenzeichen 24 U 171/00

DRsp Nr. 2002/127

»Zu Schallschutz- und Wärmedämmungsanforderungen an Wohnungseingangstüren, wenn keine ausdrücklichen Vereinbarungen getroffen worden sind.«

Normenkette:

ZPO § 524 Abs. 4 § 91 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet; hingegen hat die Berufung der Kläger Erfolg: Die Beklagte schuldet den Klägern den Einbau von Wohnungseingangstüren, welche die Anforderungen der Klimaklasse III und der DIN 4109 Pos. 17 erfüllen.

1. Zu Recht hat die Kammer die Beklagte zur Mängelbeseitigung (§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB) insofern verurteilt, als die von der Beklagten eingesetzten Eingangstüren den Anforderungen an die Wärme-Isolationsleistung nicht gerecht werden.

Da die Pflichten der beklagten Bauträgerin in den bauvertraglichen Vereinbarungen nicht konkret umschrieben waren, schuldete die Beklagte eine Ausgestaltung nach dem Stand der Technik. Im Blick auf die Wärme-Isolationsleistung bot sich nach dem Stand der Technik folgende Alternative: Falls das Treppenhaus beheizbar angelegt wurde, reichte es aus, Türen der Klimaklasse II einzusetzen. Falls es nicht beheizbar eingerichtet wurde, waren Türen der Klimaklasse III erforderlich.