OLG Hamburg vom 16.02.1983
4 U 7/83
Normen:
MHG § 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)243c
NJW 1983, 1805
OLG Hamburg, HdM Nr. 12
WuM 1983, 80
ZMR 1983, 245

OLG Hamburg - 16.02.1983 (4 U 7/83) - DRsp Nr. 1992/8627

OLG Hamburg, vom 16.02.1983 - Aktenzeichen 4 U 7/83

DRsp Nr. 1992/8627

»Ein Mieterhöhungsverlangen, in welchem die Wohnung des Mieters unterhalb des Oberwertes des in Betracht kommenden Rasterfeldes des Mietenspiegels eingeordnet wird und das daneben einen prozentualen Aufschlag wegen der seit der Erhebung der Daten zum Mietenspiegel verstrichenen Zeit enthält, welcher dazu führt, daß das Erhöhungsverlangen den Oberwert des zugrunde gelegten Rasterfeldes übersteigt, ist nur bis zu dem Betrage formell wirksam, von welchem ab der Vermieter den prozentualen Aufschlag vorgenommen hat.«

Normenkette:

MHG § 2 ;

Gründe:

Das Landgericht will mit dem von ihm auf Art. III des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juni 1980 (MietRÄndG) gestützten Vorlagebeschluß die Klärung der nachstehend wiedergegebenen Rechtsfrage erwirken:

»Ist ein Mieterhöhungsverlangen, in dem die Wohnung des Mieters unterhalb des Oberwertes des in Betracht kommenden Rasterfeldes des Mietenspiegels eingeordnet wird und durch einen prozentualen Aufschlag wegen des seit Erhebung der Daten zum Mietenspiegel verstrichenen Zeitablaufs zu einem Betrag kommt, der den Oberwert des Rasterfeldes übersteigt, bis zur Höhe des Oberwertes des in Betracht kommenden Rasterfeldes formell wirksam oder nur bis zu dem Betrag, zu dem der Vermieter den prozentualen Aufschlag vorgenommen hat?«

A) Der Vorlagebeschluß ist zulässig.