Der frühere Eigentümer hatte sein Grundstück in unbebautem Zustand geteilt und in der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung die Errichtung mehrerer Wohnhäuser und zahlreicher Garagen (als selbständige Teileigentumseinheiten) bestimmt und vorgeplant. Die Gebäude wurden bis auf einen Teil der geplanten Garagen wie vorgesehen errichtet. Die für die Garagen festgelegte Grundstücksfläche wurde bestimmten Wohnungseigentümern ausdrücklich oder stillschweigend zur alleinigen Nutzung als Kfz-Stellplätze zugewiesen. Der Beteil. zu 1) erwarb diese Fläche und wurde als Berechtigter in die Teileigentumsgrundbücher eingetragen. Die Eigentümergemeinschaft wendet sich gegen seine Absicht, die Garagen nach Jahren doch noch zu bauen.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|