OLG Hamm vom 03.02.1987
15 W 456/85
Normen:
WEG § 1 Abs.1; WEG § 8 Abs.2 S.2;
Fundstellen:
DRsp I(152)133a-c
JMBl NRW 1988, 5
OLGZ 1987, 389
Rpfleger 1987, 304

OLG Hamm - 03.02.1987 (15 W 456/85) - DRsp Nr. 1992/8898

OLG Hamm, vom 03.02.1987 - Aktenzeichen 15 W 456/85

DRsp Nr. 1992/8898

a-c. Begründung von Sondereigentum für erst später, nach der Teilungserklärung zu errichtende Gebäudeteile (hier: Garagen-Teileigentum): (a) zwingend bestehendes Gemeinschaftseigentum an der Grundstücksfläche; (b-c) Entstehung des Sondereigentums bereits mit Anlegung des Teileigentumsgrundbuchs; (c) kein Verlust des darin enthaltenen Rechts zur späteren Errichtung der vorgesehenen Räumlichkeiten durch unterlassene Bautätigkeit einerseits und langjährige Nutzung der Grundstücksfläche durch andere Wohnungseigentümer für Kfz-Stellplätze andererseits.

Normenkette:

WEG § 1 Abs.1; WEG § 8 Abs.2 S.2;

Der frühere Eigentümer hatte sein Grundstück in unbebautem Zustand geteilt und in der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung die Errichtung mehrerer Wohnhäuser und zahlreicher Garagen (als selbständige Teileigentumseinheiten) bestimmt und vorgeplant. Die Gebäude wurden bis auf einen Teil der geplanten Garagen wie vorgesehen errichtet. Die für die Garagen festgelegte Grundstücksfläche wurde bestimmten Wohnungseigentümern ausdrücklich oder stillschweigend zur alleinigen Nutzung als Kfz-Stellplätze zugewiesen. Der Beteil. zu 1) erwarb diese Fläche und wurde als Berechtigter in die Teileigentumsgrundbücher eingetragen. Die Eigentümergemeinschaft wendet sich gegen seine Absicht, die Garagen nach Jahren doch noch zu bauen.