»... Die Verpflichtung zur Leistung des Lasten- und Kostenbeitrags trifft nach dem Gesetz und der hier verbindlichen Teilungserklärung jeden »Wohnungseigentümer«. Dabei haften mehrere Rechtsinhaber, so auch die Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft, nach einhelliger Auffassung als Gesamtschuldner .. . Die von der AntrG zu 2) behauptete Rechtsnachfolge in ihre Gesellschafterinnenstellung ist nicht in einer für die Wohnungseigentümergemeinschaft und den Verwalter annehmbaren Form nachgewiesen worden. ... Bei einem derartigen Rechtsgeschäft vollzieht sich der Erwerb, wenn zum Gesamthandsvermögen der -Gesellschaft ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht (z. B. Wohnungseigentum, vgl. §§ , ) gehört, ohne Auflassung und Eintragung im Grundbuch; denn es handelt sich nicht um die Übertragung eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts, sondern um die Übertragung der Mitgliedschaft. ... Der Rechtsübergang findet außerhalb des Grundbuchs statt und löst eine Berichtigung nach § aus (Senat, OLGZ 1986, 316 [hier: I (138) 510 b]). ...
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