OLG Hamm vom 06.04.1983
4 ReMiet 13/82
Normen:
BGB § 552 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)251a-b
DWW 1983, 148
NJW 1983, 1564
OLG Hamm, HdM Nr. 25
WuM 1983, 228
ZMR 1983, 277

OLG Hamm - 06.04.1983 (4 ReMiet 13/82) - DRsp Nr. 1992/9111

OLG Hamm, vom 06.04.1983 - Aktenzeichen 4 ReMiet 13/82

DRsp Nr. 1992/9111

Benennt der Mieter, der aus persönlichen Gründen vorzeitig aus einem Wohnungsmietvertrag entlassen werden möchte, ein nicht verheiratetes Paar verschiedenen Geschlechts als Ersatzmieter, so ist es dem Vermieter, auch wenn er nicht in demselben Haus und nicht einmal in demselben Ort wohnt, nicht von vornherein verwehrt, nur aus Gründen seiner religiösen Überzeugung dieses Paar zum Nachteil des Mieters als Ersatzmieter abzulehnen. Die genannten - und etwaige sonstige Ablehnungsgründe des Vermieters sind vielmehr gegen die Belange des Mieters nach den Gesichtspunkten von Treu und Glauben abzuwägen. Eine derartige Abwägung ist jeweils Sache des Einzelfalls und insoweit einer näheren Regelung durch Rechtsentscheid nicht zugänglich.

Normenkette:

BGB § 552 ;

I. Das Landgericht hat dem Senat gem. Art. III Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21.12.1967 (BGBL. I S. 1248) in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juni 1980 (BGBl. I S. 657) durch am 19. Oktober 1982 verkündeten Beschluß folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt: