(a) »... Der Beteiligte zu 1) [Verkäufer von Miteigentumsanteilen] hat gegen den Beteiligten zu 2) [Verwalter] einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung der vier noch im Streit befindlichen Miteigentumsanteile, weil ein wichtiger Grund zur Versagung der Zustimmung nicht besteht. ... Es ist zwar anerkannt, daß mit Rücksicht auf § 182 Abs. 2 BGB der auf die zustimmungsbedürftige Veräußerung gerichtete Vertrag durch eine formfreie oder in einfacher Schriftform abgegebenen Zustimmungserklärung wirksam wird. Indessen kann damit das Ziel dieses Vertrages, die Veräußerung des Miteigentumsanteils, nicht erreicht werden, weil sie zu ihrer Wirksamkeit gemäß § 873 Abs. 1 BGB der Eintragung in das Grundbuch bedarf und das Grundbuchamt .. zum Nachweis der Zustimmung gemäß § 29 GBO die Vorlage der Zustimmungserklärung in notariell-beglaubigter Form verlangen muß. Daraus folgt, daß die Zustimmungserklärung, soll sie ihren Zweck erfüllen, notariell beglaubigt werden muß.
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