OLG Hamm vom 18.07.1984
4 REMiet 8/83
Normen:
BGB § 538 Abs. 2, § 547;
Fundstellen:
DWW 1984, 218
NJW 1985, 1847
WuM 1984, 239
ZMR 1985, 15

OLG Hamm - 18.07.1984 (4 REMiet 8/83) - DRsp Nr. 1993/1989

OLG Hamm, vom 18.07.1984 - Aktenzeichen 4 REMiet 8/83

DRsp Nr. 1993/1989

1.) Ist eine rechtliche Streitfrage aus dem Bereich des Wohnungsmietrechts durch den Bundesgerichtshof - wenn auch außerhalb einens Rechtsentscheidverfahrens bereits entschieden, so kann dieselbe Rechtsfrage nicht erneut als Frage von grundsätzlicher Bedeutung zum Rechtsentscheid gestellt werden. Ein Rechtsentscheid über dieselbe Rechtsfrage kann allenfalls dann verlangt werden, wenn das Landgericht von dem zu der Rechtsfrage bereits vorhandenen (und veröffentlichten) Standpunkt des BGH abweichen will. Dann muß der Vorlagebeschluß des Landgerichts angeben, von welcher Entscheidung mit welchem Ziel und aus welchen Gründen abgewichen werden soll. 2.) Ist dem Oberlandesgericht eine Sache (nur) wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer bestimmten (durch den Bundesgerichtshof aber bereits entschiedenen) Rechtsfrage vorlegt worden (was zur Ablehnung eines Rechtsentscheides führen muß, vgl. oben zu 1), so ist das Oberlandesgericht nicht befugt, ohne einen entsprechenden Vorlagebeschluß des Landgerichts von sich aus darüber befinden, ob es der vorhandenen Rechtsprechung des BGH folgen oder davon - mit der Notwendigkeit einer eigenen Vorlage an den BGH - abweichen will.

Normenkette:

BGB § 538 Abs. 2, § 547;

I. Aus den vorgelegten Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: