OLG Hamm, vom 21.08.1989 - Aktenzeichen 30 REMiet 2/89
DRsp Nr. 1993/1976
»Haben die Mietvertragsparteien eine langjährige Staffelmietvereinbarung getroffen, so kann der Wohnraummieter das Mietverhältnis - unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist - bereits zum Ablauf der 4-Jahresfrist des § 10 Abs. 2 S. 5 MHG - ordentlich - kündigen.«
Normenkette:
MHG § 10;
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