I. Das Landgericht hat dem Senat durch Beschluß vom 31.7.1981 die folgende Rechtsfrage gemäß Artikel 3 Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21.12.1967 in der Fassung des Gesetzes vom 5.6.1980 (BGBl. 1 S. 657) zur Entscheidung vorgelegt:
Entspricht die Kündigung eines Wohmraummietvertrages dem Schriftformerfordernis der §§
Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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