I.Das Landgericht Krefeld hat dem Senat mit Beschluß vom 9. Oktober 1980 die folgenden Fragen gem. Art. III Abs. 1 des dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 (BGBl. 1 S. 1248) in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juni 1980 (BGBl. 1 S. 675) zum Rechtsentscheid vorgelegt:
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