OLG Hamm vom 27.02.1981
4 Re Miet 4/80
Normen:
AGBG § 1, § 9; BGB § 535, § 536, § 548;
Fundstellen:
DWW 1981, 149
NJW 1981, 1049
OLG Hamm, HdM Nr. 5
WuM 1981, 77
ZMR 1981, 179

OLG Hamm - 27.02.1981 (4 Re Miet 4/80) - DRsp Nr. 1993/2015

OLG Hamm, vom 27.02.1981 - Aktenzeichen 4 Re Miet 4/80

DRsp Nr. 1993/2015

»1. Ein vom Vermieter verwandter Formularmietvertrag über Wohnraum wird nicht dadurch zur Individualabrede, daß der Mieter wenige Tage nach Unterzeichnung des Formularmietvertrages ein ebenfalls formularmäßig erstelltes, ihm vom Vermieter gestelltes Schriftstück unterschreibt, worin er bestätigt, daß er vor Abschluß des Mietvertrages ausreichend Zeit gehabt habe, denselben durchzulesen, die einzelnen Bestimmungen zu prüfen, zur Kenntnis zu nehmen und daß er sich vorbehaltlos mit allen Bestimmungen des Vertrages einverstanden erkläre. 2. Die Bestimmung eines vom Vermieter verwandten Formularmietvertrages über Wohnraum nach der der Mieter verpflichtet ist, die Mieträume bei Beendigung der Mietzeit renoviert zurückzugeben, und zwar unabhängig davon, in welchem zurückliegenden Zeitpunkt die letzte Schönheitsreparatur stattgefunden hat, ist unwirksam.«

Normenkette:

AGBG § 1, § 9; BGB § 535, § 536, § 548;

I.Das Landgericht Krefeld hat dem Senat mit Beschluß vom 9. Oktober 1980 die folgenden Fragen gem. Art. III Abs. 1 des dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 (BGBl. 1 S. 1248) in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juni 1980 (BGBl. 1 S. 675) zum Rechtsentscheid vorgelegt: