I. Das Landgericht Bielefeld hat dem Senat mit Beschluß vom 18. Februar 1981 die folgenden Fragen gemäß Artikel III Absatz 1 des dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1248) in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juni 1980 (BGBl. I S. 657) zum Rechtsentscheid vorgelegt:
Ist für eine Mieterhöhung nach Wohnraummodernisierung gem. §
a) Sind auch ohne Vorhandensein einer konkreten Erneuerungsbedürftigkeit der Mietsache gemäß § 536 BGB ersparte oder vorweggenommene Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungskosten von den Gesamtmodernisierungskosten abzusetzen?
b) Welcher Berechnungsmaßstab ist im Falle der Bejahung der Frage a) für Abzugsbetrag anzuwenden?
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