OLG Hamm vom 27.04.1981
4 Re Miet 2/81
Normen:
BGB § 541a; MHG § 3;
Fundstellen:
DWW 1981, 126
NJW 1981, 1622
OLG Hamm, HdM Nr. 6
WuM 1981, 129
ZMR 1981, 216

OLG Hamm - 27.04.1981 (4 Re Miet 2/81) - DRsp Nr. 1993/2013

OLG Hamm, vom 27.04.1981 - Aktenzeichen 4 Re Miet 2/81

DRsp Nr. 1993/2013

»1. Voraussetzung für eine Mieterhöhung nach § 3 MHG ist nicht, daß der Mieter der Modernisierung zugestimmt hat. 2. Von den Gesamtmodernisierungskosten, die der Vermieter der Berechnung der Mieterhöhung nach § 3 Abs. I MHG zugrundelegen darf, sind nicht vorab diejenigen (fiktiven) Kosten abzuziehen, die der Vermieter ohne die Modernisierung in Zukunft für die ihm obliegende Instandhaltung/Instandsetzung des alten Zustandes voraussichtlich hätte aufwenden und im Verhältnis zum Mieter allein tragen müssen.«

Normenkette:

BGB § 541a; MHG § 3;

Gründe:

I. Das Landgericht Bielefeld hat dem Senat mit Beschluß vom 18. Februar 1981 die folgenden Fragen gemäß Artikel III Absatz 1 des dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1248) in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juni 1980 (BGBl. I S. 657) zum Rechtsentscheid vorgelegt:

Ist für eine Mieterhöhung nach Wohnraummodernisierung gem. § 3 MHG die Zustimmung des Mieters zur Durchführung der Modernisierung Anspruchsvoraussetzung?

a) Sind auch ohne Vorhandensein einer konkreten Erneuerungsbedürftigkeit der Mietsache gemäß § 536 BGB ersparte oder vorweggenommene Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungskosten von den Gesamtmodernisierungskosten abzusetzen?

b) Welcher Berechnungsmaßstab ist im Falle der Bejahung der Frage a) für Abzugsbetrag anzuwenden?