(a) »... Die Beteiligte zu 1) [Wohnungseigentümerin] kann im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung nach § 21 WEG [WohnEigG] Einsicht in die den Jahresabrechnungen des Verwalters nach § 28 Abs. 3 WEG zugrundeliegenden Unterlagen verlangen. Dieser Anspruch folgt aus den §§ 675, 666, 259, 260 BGB i. V. m. §§ 21, 28 WEG sowie dem zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter abgeschlossenen Verwaltervertrag. ...
Mit der h. M. ist davon auszugehen, daß die aus § 28 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 WEG folgende Rechnungslegungspflicht des Verwalters primär gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht und Individualansprüche erst dann gegeben sind, soweit die Gemeinschaft von ihren Auskunftsrechten keinen Gebrauch macht (KG, OLGZ 1987, 185 [hier: I (152) 129 a-b]; OLG Celle, OLGZ 1983, 177).
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