OLG Hamm vom 29.10.1987
15 W 200/87
Normen:
WEG § 28 Abs.3, Abs.4, Abs.5;
Fundstellen:
DNotZ 1988, 320
DRsp I(152)136a-c
JMBl NRW 1988, 77
NJW-RR 1988, 597
OLGZ 1988, 37

OLG Hamm - 29.10.1987 (15 W 200/87) - DRsp Nr. 1992/8837

OLG Hamm, vom 29.10.1987 - Aktenzeichen 15 W 200/87

DRsp Nr. 1992/8837

a-c. Recht auf Einsicht in die Abrechnungsunterlagen (a) steht grundsätzlich jedem einzelnen Eigentümer zu; (b) kann nicht durch Mehrheitsbeschluß ausgeschlossen werden, etwa in der Weise, daß es nur noch dem Verwaltungsbeirat zustehen soll; (c) kann ohne Nachweis eines besonderen Interesses ausgeübt werden.

Normenkette:

WEG § 28 Abs.3, Abs.4, Abs.5;

(a) »... Die Beteiligte zu 1) [Wohnungseigentümerin] kann im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung nach § 21 WEG [WohnEigG] Einsicht in die den Jahresabrechnungen des Verwalters nach § 28 Abs. 3 WEG zugrundeliegenden Unterlagen verlangen. Dieser Anspruch folgt aus den §§ 675, 666, 259, 260 BGB i. V. m. §§ 21, 28 WEG sowie dem zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter abgeschlossenen Verwaltervertrag. ...

Mit der h. M. ist davon auszugehen, daß die aus § 28 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 WEG folgende Rechnungslegungspflicht des Verwalters primär gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht und Individualansprüche erst dann gegeben sind, soweit die Gemeinschaft von ihren Auskunftsrechten keinen Gebrauch macht (KG, OLGZ 1987, 185 [hier: I (152) 129 a-b]; OLG Celle, OLGZ 1983, 177).