Unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wird die Zwischenverfügung hinsichtlich der Beanstandung zu Ziff. 2. aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Geschäftswert wird, soweit die Beschwerde zurückgewiesen worden ist, auf bis zu 300 € festgesetzt.
Die namens der Beteiligten vom Urkundsnotar (§ 15 GBO) eingelegte Beschwerde ist nach §§ 71, 73 GBO zulässig. Da das
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