OLG Hamm - Beschluss vom 08.07.2011
I-15 W 183/11
Normen:
WEG § 24 Abs.6; WEG § 29;
Fundstellen:
FGPrax 2012, 11
MietRB 2011, 384
Vorinstanzen:
AG Bochum - LE -275-10 - 29.4.2011,

OLG Hamm - Beschluss vom 08.07.2011 (I-15 W 183/11) - DRsp Nr. 2011/14480

OLG Hamm, Beschluss vom 08.07.2011 - Aktenzeichen I-15 W 183/11

DRsp Nr. 2011/14480

Die nach § 24 Abs.6 WEG erforderliche Unterschrift eines Miteigentümers kann auch von einem solchen geleistet werden, der Mitglied des Verwaltungsbeirates ist. Auch die Beifügung des Zusatzes "Beirat" zur Unterschrift ändert nichts daran, dass es sich um die Unterschrift eines Miteigentümers handelt (gegen OLG Düsseldorf FGPrax 2010, 174).

Unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wird die Zwischenverfügung hinsichtlich der Beanstandung zu Ziff. 2. aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Geschäftswert wird, soweit die Beschwerde zurückgewiesen worden ist, auf bis zu 300 € festgesetzt.

Normenkette:

WEG § 24 Abs.6; WEG § 29;

Gründe:

Die namens der Beteiligten vom Urkundsnotar (§ 15 GBO) eingelegte Beschwerde ist nach §§ 71, 73 GBO zulässig. Da das FGG-RG die Eigenständigkeit der Vorschriften der §§ 71 ff. GBO betreffend die Beschwerde in Grundbuchsachen nicht berührt hat, verbleibt es bei den in der bisherigen Entwicklung der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Zulässigkeit der Beschwerde. Dazu gehört, dass die Rechtsmittelfähigkeit einer Zwischenverfügung des Grundbuchamtes anerkannt ist, obwohl es sich dabei nicht um eine instanzabschließende Entscheidung handelt (BGH NJW 1994, 1158); § 58 Abs. 1 FamFG ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar.