OLG Hamm - Beschluss vom 27.01.1983
4 REMiet 1/83
Normen:
AGBG § 10 Nr. 6, § 9 ; MHG § 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)245d
ZMR 1983, 127
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 29.12.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 443/82
AG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 440/82

OLG Hamm - Beschluss vom 27.01.1983 (4 REMiet 1/83) - DRsp Nr. 1992/9115

OLG Hamm, Beschluss vom 27.01.1983 - Aktenzeichen 4 REMiet 1/83

DRsp Nr. 1992/9115

Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens im Falle eines Mietvertrags mit mehreren Mitmietern auch dann, wenn es entsprechend formularvertraglicher Regelung nur einem Mitmieter gegenüber abgegeben wird.

Normenkette:

AGBG § 10 Nr. 6, § 9 ; MHG § 2 ;

Gründe:

I. Dem Rechtsstreit, der zur Vorlage der Sache an den Senat geführt hat, liegt ein Streit der Parteien um die Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach dem Gesetz zur Regelung der Miethöhe (MHRG) zu Grunde.

Durch Formularmietvertrag vom 22.Mai 1978 vermietete die Klägerin den Beklagten, die in einer Wohngemeinschaft zusammenleben, eine Wohnung in einem Hause in Münster, Gremmendorfer Weg 104. Es hieß in § 22 des Mietvertrages der Parteien unter der Überschrift "Ehegatten oder sonstige Personenmehrheit als Mieter ":

1. Ehegatten haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner.

2. Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem Ehegatten abgegeben wird. Willenserklärungen des einen Ehegatten sind auch für den anderen verbindlich.

3. Ist eine sonstige Personenmehrheit Mieter, so gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.