I. Durch Formularmietvertrag vom 27.07.1974 mietete der Beklagte von den Klägern ein Einfamilienhaus in H.
§ 3 Nr. 4 dieses Vertrages lautet u.a.:
»Der Mieter verpflichtet sich, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung regelmäßig vornehmen zu lassen.
Sind bei Kündigung des Mietvertrages bis dahin notwendig gewordene Schönheitsreparaturen rückständig, so ist der Mieter noch vor dem Beendigungstermin zur Zahlung der Renovierungskosten an den Vermieter verpflichtet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.«
Das Landgericht Waldshut-Tiengen hat dem Oberlandesgericht Karlsruhe durch Beschluß vom 28.08.1980 die Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt, ob diese Bestimmungen im Hinblick auf die §§
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