OLG Karlsruhe vom 07.07.1981
3 RE-Miet 3/81
Normen:
MRÄndG Art. 3 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
WuM 1981, 248
ZMR 1982, 344

OLG Karlsruhe - 07.07.1981 (3 RE-Miet 3/81) - DRsp Nr. 1993/2077

OLG Karlsruhe, vom 07.07.1981 - Aktenzeichen 3 RE-Miet 3/81

DRsp Nr. 1993/2077

Vorlegungsfrage: Kann der Vermieter aufgrund einer in einer Hausordnung enthaltenen Klausel, wonach der Mieter verpflichtet ist, für eine etwaige Tierhaltung »die Genehmigung des Vermieters« einzuholen, die Zustimmung zur Tierhaltung nach freiem Ermessen versagen oder sind hierfür sachliche Gründe erforderlich? Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

Normenkette:

MRÄndG Art. 3 Abs. 1 S. 1;

1. Die Beklagten haben seit 1965 eine Wohnung des Klägers gemietet. Im Frühjahr 1980 nahmen sie einen Hund (Dalmatiner-Mischling) in die Wohnung auf. Der Kläger hat von den Beklagten die Entfernung des Hundes verlangt.

In dem Formularvertrag heißt es unter § 16:

»Vom Inhalt der nachstehenden Hausordnung haben wir gleichfalls Kenntnis genommen und anerkennen diese als Vertragsbestandteil.«

In der Hausordnung ist u.a. bestimmt:

»Die vertrauensvolle Hausgemeinschaft im Sinne des Mietvertrags zwischen Mietern untereinander wie auch zwischen Mietern und Vermieter setzt voraus, daß von allen Hausbewohnern weitgehende Rücksichten geübt und das den Mietern im Rahmen des Vertrags zur Verfügung gestellte Eigentum des Vermieters sachgemäß behandelt wird. Darüber hinaus sind Mieter und Vermieter zur Berücksichtigung besonderer Belange der Allgemeinheit verpflichtet.

A. Die Rücksicht der Hausbewohner aufeinander verpflichtet diese u.a. zu folgendem: .....