OLG Karlsruhe vom 07.07.1981
9 REMiet 2/81
Normen:
MRÄndG Art. 3;
Fundstellen:
WuM 1981, 271
ZMR 1982, 184

OLG Karlsruhe - 07.07.1981 (9 REMiet 2/81) - DRsp Nr. 1993/2078

OLG Karlsruhe, vom 07.07.1981 - Aktenzeichen 9 REMiet 2/81

DRsp Nr. 1993/2078

Vorlegungsfragen: a) Nach Verstreichen welchen Zeitraums zwischen Schluß der vertraglich vereinbarten Heizperiode und der Vorlage der Nebenkostenabrechnung durch den Vermieter sind die Nebenkostenansprüche des Vermieters verwirkt, wenn der Vermieter vor der Vorlage der Nebenkostenabrechnung keinen Zwischenbescheid erteilt hat und wenn in dem Mietvertrag vereinbart ist, daß der Mieter monatliche Vorauszahlungen auf die Nebenkosten zu leisten hat und daß über die Nebenkosten nach Schluß der Heizperiode jährlich abzurechnen ist? b) Ist ein anderer Zeitraum für den Fall anzunehmen, daß der Vermieter seiner vertraglichen Verpflichtung, jährlich nach Schluß der Heizperiode über die Nebenkosten abzurechnen, einige Jahre lang nicht nachgekommen ist? Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

Normenkette:

MRÄndG Art. 3;

Das Landgericht will mit dem von ihm auf Art. III des 3. Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften in der Fassung des Gesetzes vom 05.06.1980 (BGBl. I S. 657) gestützten Vorlagebeschluß die Klärung der nachstehend wiedergegebenen Fragen erwirken: