OLG Karlsruhe vom 11.01.1984
3 Re-Miet 6/83
Normen:
MHG § 2;
Fundstellen:
37 in RE Miet

OLG Karlsruhe - 11.01.1984 (3 Re-Miet 6/83) - DRsp Nr. 1993/2057

OLG Karlsruhe, vom 11.01.1984 - Aktenzeichen 3 Re-Miet 6/83

DRsp Nr. 1993/2057

Vorlegungsfrage: Ist § 2 Abs. 1 S. 1 MHG bereits in der Fassung des Gesetzes zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen vom 20.12.1982 (BGBl. I, 1912, wonach der Mietzins nicht um mehr als 30 v.H. erhöht werden kann (Kappungsgrenze), anzuwenden, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters dem Mieter zugegangen ist und auch Zustimmungs- und Klagfrist nach § 2 Abs. 3 S. 1 MHG schon abgelaufen sind? Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

Normenkette:

MHG § 2;

I. Der Kläger hat an die Beklagte eine 4-Zimmer-Wohnung in ... vermietet. Der Grundmietzins betrug zuletzt 460,00 DM. Mit Schreiben vom 22.04.1982, das der Beklagten am 26.04.1982 zugegangen ist, verlangte der Kläger die Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen Miete auf 673,50 DM ab dem 01.08.1982. Die Beklagte anerkannte eine Miete in Höhe von 590,00 DM.

Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages hat der Kläger Zustimmungsklage erhoben. Das Amtsgericht hat nach Beweiserhebung durch Urteil vom 12.04.1983 die Beklagte verurteilt, einer Erhöhung auf 609,50 DM zuzustimmen, und die Klage im übrigen abgewiesen.

Gegen den klageabweisenden Teil des Urteils hat der Kläger Berufung eingelegt. Durch Beschluß vom 02.12.1983 hat das LG Karlsruhe dem Senat folgende Frage zum Rechtsentscheid vorlegt: